2002 Ausländerrecht 637 Ob der Auffassung des Bundesgerichts oder derjenigen RO- SCHACHERS zu folgen ist, kann offen gelassen bleiben, da beide unter den konkreten Umständen zum gleichen Schluss führen: Eine dreimonatige Tätigkeit als Haushalthilfe sprengt in zeitlicher Hin- sicht den Rahmen einer gelegentlichen Gefälligkeitshandlung, wie sie dem Bundesgericht vorschwebt. Eine unentgeltliche Gefällig- keitshandlung kann zudem nach schweizerischem Verständnis - und nur darauf ist gemäss ROSCHACHER abzustellen - einzig dann ange- nommen werden, wenn die Hilfeleistungen durch sehr nahe Ver- wandte erbracht werden (z.B. Unterstützung betagter oder kranker Eltern im Haushalt durch die eigenen Kinder oder deren Ehegatten). Die Mithilfe einer Nichte im Haushalt einer im Ausland lebenden Tante mag in Mazedonien noch als sozialüblich und damit als Gefäl- ligkeitshandlung gelten. Nach hiesiger Auffassung besteht diesbe- züglich allerdings kein Konsens. 2.3 Nach dem Gesagten stuften die Sektionen Aufenthalt und Arbeitsbewilligungen die vorgesehene Beschäftigung als Haushalthilfe unter den konkreten Umständen zu Recht als Erwerbstätigkeit gemäss Art. 6 Abs. 1 BVO ein. Dass es sich bei einer Haushalthilfe um keine qualifizierte Arbeitskraft gemäss Art. 8 Abs. 3 lit. a BVO handelt, die ein Abweichen vom Rekrutierungsge- biet EU/EFTA rechtfertigt (Art. 8 Abs. 1 BVO), ist ebenso wenig zu beanstanden. Die Einsprache erweist sich folglich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen. 146 Ausweisung Verhältnis von Art. 10 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern (ANAG) vom 26. März 1931 zur Richtlinie 64/221/EWG vom 25. Februar 1964 des Rates der Europäi- schen Wirtschaftsgemeinschaft zur Koordinierung der Sondervorschrif- ten für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerecht- fertigt sind. 638 Verwaltungsbehörden 2002 Auszug aus dem Entscheid des Rechtsdienstes des Migrationsamts Kanton Aargau vom 10. Juli 2002 in Sachen X. Sachverhalt Der deutsche Staatsbürger X. wurde im Jahr 2000 wegen mehr- facher Vergewaltigung und Nötigung rechtskräftig zu einer Zucht- hausstrafe von drei Jahren verurteilt. Aus den Erwägungen 1. 1.1 Der Einsprecher ist deutscher Staatsbürger und hat die Nie- derlassungsbewilligung. Weil diese unbefristet ist (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nie- derlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]), bedarf sie auch nicht der Verlängerung. Auf ihre Fortdauer hat der Inhaber ohne weiteres Anspruch. Die angefochtene Verfügung stützt sich auf die Auswei- sungstatbestände gemäss Art. 10 ANAG. Im vorliegenden Zusam- menhang ist unter intertemporalrechtlichem Blickwinkel aber die Frage der Anwendbarkeit des Abkommens zwischen der Europäi- schen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügig- keit vom 21. Juni 1999 (FZA) zu klären. Ist dies der Fall, so stellt sich die weitere Frage des Verhältnisses der dort statuierten Fernhal- tegründe (vgl. Art. 5 Anhang I zum FZA) zu den Ausweisungsgrün- den gemäss Art. 10 ANAG. 1.2 1.2.1 Der rechtserhebliche Sachverhalt hat sich im Zeitraum verwirklicht, als das FZA noch nicht in Kraft war. Es geht dabei nicht um einen Fall der Vorwirkung (Anwendung künftigen Rechts), son- dern einen solchen der echten Rückwirkung (Anwendung neu gelten- den Rechts auf zeitlich abgeschlossene Sachverhalte). Die echte Rückwirkung ist grundsätzlich dann zulässig, wenn sie sich für die 2002 Ausländerrecht 639 betroffene Person nicht belastend auswirkt (Pierre TSCHAN- NEN/Ulrich ZIMMERLI/Regina KIENER, Allgemeines Verwaltungs- recht, Bern 2000, S. 131, e contrario). Dies bedeutet, dass die beiden Eingriffsnormen (Art. 10 ANAG und Art. 5 Anhang I zum FZA) zu vergleichen sind und das FZA dann zur Anwendung gelangt, wenn es den milderen Eingriff in die zur Diskussion stehende Rechtsposition des Einsprechers vorsieht. 1.2.2 Was die Rangordnung der anzuwendenden Rechtssätze betrifft, so gehen nach dem aktuellen Stand von Lehre und Rechtsprechung neue völkerrechtliche Normen älteren Bundesgeset- zen unter dem Vorbehalt grober Missachtung zentraler Prinzipien des nationalen Rechts vor. Eine solche Missachtung ist bei den bilatera- len Verträgen nicht auszumachen (vgl. Daniel THÜRER/Rolf H. WEBER/Roger ZÄCH, Bilaterale Verträge Schweiz – EG, Ein Hand- buch, Zürich 2002, S. 21 f.). Die bilateralen Verträge haben ferner self-executing-Charakter, was bedeutet, dass sie direkt anwendbar sind, da beim hier zur Diskussion stehenden Art. 5 Abs. 2 des An- hangs I zum FZA die Richtlinien, welche diese Norm als anwendbar erklärt, inhaltlich hinreichend bestimmt und klar sind, um im Einzel- fall Grundlage eines Entscheides zu bilden (THÜRER/WEBER/ZÄCH, a.a.O., S. 22 ff.). 1.3 1.3.1 Grundsätzlich fällt der Einsprecher als deutscher Staatsan- gehöriger in den Anwendungsbereich des FZA (vgl. Art. 3 f. FZA) und untersteht nicht der Einschränkung durch die Kontingentsregeln von Art. 10 FZA, weil er nicht neu eingereist ist. Art. 5 Abs. 1 des Anhangs zum FZA sieht als Korrektiv zum unbeschränkten Einreise- und Aufenthaltsanspruch von EU-Ausländern vor, dass die aufgrund des Abkommens eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen ein- geschränkt werden dürfen, die aus Gründen der öffentlichen Ord- nung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. Abs. 2 dieser Norm nimmt Bezug auf (d.h. erklärt für anwendbar) die Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Auslän- dern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind (nachfolgend RL 64/221) sowie 640 Verwaltungsbehörden 2002 die hier nicht weiter interessierenden Richtlinien 72/194/EWG und 75/35/EWG. Soweit für die Anwendung des FZA Begriffe des Ge- meinschaftsrechtes herangezogen werden, ist hierfür nach Art. 16 Abs. 2 FZA die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vor dem Zeitpunkt der Un- terzeichnung dieses Abkommens (21. Juni 1999) zu berücksichtigen. Die RL 64/221 umschreibt zunächst die von ihrem Geltungsbereich erfassten Vorschriften (u.a. die Entfernung aus dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates, Art. 2 Abs. 1 RL 64/221). Sodann konkretisiert sie in Art. 3 Abs. 1 die öffentliche Ordnung und Sicherheit dahinge- hend, dass bei solchen Massnahmen ausschliesslich das persönliche Verhalten der in Betracht kommenden Einzelperson ausschlaggebend sein soll, womit zugleich gesagt ist, dass generalpräventive Erwä- gungen eine Ausweisung nie rechtfertigen können. In seinem Entscheid in der Rechtssache C-348/96 vom 19. Ja- nuar 1999 (Calfa) führte der EuGH diesbezüglich in E. 25 aus, ein Gemeinschaftsbürger könne nur dann ausgewiesen werden, wenn er nicht nur gegen das (Betäubungsmittel-)Gesetz verstossen habe, sondern "sein persönliches Verhalten darüber hinaus eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung" darstellt, die ein "Grundinte- resse der Gesellschaft" berührt. Art. 3 Abs. 2 RL 64/221 sieht vor, dass strafrechtliche Verurteilungen allein ohne weiteres diese Mass- nahmen nicht begründen können, was nach dem EuGH bedeutet, "dass eine strafrechtliche Verurteilung nur insoweit berücksichtigt werden [darf], als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein persönli- ches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt" (Urteil Calfa a.a.O, E. 24, ähnlich bereits das Urteil in der Rechtssache 30-77 vom 27. Oktober 1977 i.S. Bouchereau E. 27/28). Über die Gegenwart der Gefährdung hi- naus kann aber auch auf die zukünftige Entwicklung im Sinne einer Prognose abgestellt werden. Allerdings ist diese Prognose nicht zwingend, wenn die Umstände im Beurteilungszeitpunkt auf die geforderte Gefährdung schliessen lassen. Der EuGH führt im Urteil Bouchereau (a.a.O.) E. 29/30 Folgendes aus: "(...) Wenn auch in der Regel die Feststellung einer derartigen Gefährdung eine Neigung des Betroffenen nahelegt, dieses Verhalten 2002 Ausländerrecht 641 in Zukunft beizubehalten, so ist es doch auch möglich, dass schon allein das vergangene Verhalten den Tatbestand einer solchen Ge- fährdung der öffentlichen Ordnung erfüllt. Es obliegt den nationalen Behörden und gegebenenfalls den nationalen Gerichten, diese Frage in jedem Einzelfall zu beurteilen, wobei sie die besondere Recht- stellung der dem Gemeinschaftsrecht unterliegenden Personen und die entscheidende Bedeutung des Grundsatzes der Freizügigkeit zu berücksichtigen haben. (...)" Zu beachten ist ferner Art. 2 Abs. 2 RL 64/221, der klarstellt, dass die Fernhaltegründe nicht für wirtschaftliche Zwecke geltend gemacht werden dürfen. Dies ist bei der Anwendung der Auswei- sungstatbestände des ANAG allerdings nie der Fall. 1.3.2 Nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG wird ausgewiesen, wer wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde, wobei eine besondere Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 11 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum ANAG (ANAV, SR 142.201) und eine Interessenabwägung vorzunehmen ist. Genau diese Prüfung sichert, dass eine Ausweisung nicht einzig aufgrund der Verurteilung ausge- sprochen werden kann, sondern alle Umstände des Einzelfalls und die auf dem Spiel stehenden Interessen zu berücksichtigen sind. 1.3.3 Was die Voraussetzungen einer Entfernungsmassnahme gemäss FZA betrifft, zitieren die Weisungen und Erläuterungen des Bundesamtes für Ausländerfragen (BFA) über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten sowie den EFTA-Mitgliedstaaten Norwegen, Island und dem Fürstentum Liechtenstein (Weisungen VEP) in Ziff. 10.1.1 S. 58 f. im Wesentlichen den Inhalt der RL 64/221, und stellen fest: "(...) Diese Anforderungen entsprechen weitgehend der geltenden fremdenpolizeilichen Praxis im Zusammenhang mit der Anordnung der Wegweisung, des Widerrufs von Bewilligungen, der Ausweisung und der Einreisesperre. Diese Massnahmen sind insbesondere zulässig: 642 Verwaltungsbehörden 2002 • bei schwerwiegenden strafrechtlichen Verbrechen und Vergehen, na- mentlich bei Delikten gegen Leib und Leben oder bei Drogendelikten, bei Menschenhandel oder der Förderung der illegalen Einreise von Drittstaatsangehörigen, • zur Vermeidung zukünftiger konkreter Störungen der öffentlichen Ord- nung und Sicherheit beispielsweise durch Hooligans oder gewalttätige Demonstranten, selbst wenn sie sich noch nicht strafbar gemacht haben. In diesen Fällen ist regelmässig davon auszugehen, dass kein Aufenthalts- anspruch nach den Bestimmungen des FZA besteht (Ziffer 3.3). Das Ab- kommen dürfte deshalb keine wesentliche Änderung der fremdenpolizeili- chen Praxis zur Folge haben. (...)" Dies bedeutet, dass bei der Prüfung der Ausweisung von EU- oder EFTA-Staatsangehörigen letztlich die einschlägigen Bestim- mungen des ANAG und der ANAV analog zur Anwendung gelangen. Diese sind – was die Ausweisung wegen strafbaren Verhaltens be- trifft – gegenüber den Fernhaltegründen des FZA insofern milder – als bei ihnen immer eine Prognose über die (in die Zukunft gerich- tete) öffentliche Sicherheit vorzunehmen ist. Die Voraussetzungen der Ausweisung nach ANAG sind unter diesem Gesichtspunkt zu Gunsten der betroffenen ausländischen Person strenger als jene nach FZA. (...) 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der angefochte- ne Entscheid auf Art. 10 Abs. 1 lit. a sowie lit. b ANAG stützt und somit über eine genügende gesetzliche Grundlage verfügt. Er be- zweckt den Schutz der öffentlichen Sicherheit durch Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen. Erweist sich nun der Ausweisungsentscheid nach Art. 10 Abs. 1 lit. a und b ANAG als rechtlich begründet und verhältnismässig und berücksichtigt man die in Ziff. 1.3.3 dargelegte Rechtserkenntnis, hält die Ausweisung des Einsprechers erst recht auch vor dem FZA stand. Schliesslich über- wiegt das öffentliche Interesse an der Entfernung und Fernhaltung des Einsprechers dessen Interessen am Verbleib in der Schweiz deut- lich. Aus Art. 8 EMRK vermag der Einsprecher zum Vornherein keine Rechte abzuleiten. Die Einsprache erweist sich in ihren Haupt- anträgen als unbegründet und ist abzuweisen. 2002 Notariatsrecht 643 III. Notariatsrecht 147 Betreibungsamt X; Grundbuchbeschwerde vom 15. Mai 2002 gegen die Abweisungsverfügung des Grundbuchamtes des Bezirks Y vom 22. April 2002 betreffend Anmeldung zur Eintragung des Eigentumsübergangs von Grundstück, Parzelle B zufolge Zuschlags im Zwangsvollstreckungsver- fahren; Gutheissung Entscheid des Departements des Innern des Kantons Aargau Verfügung vom 12. September 2002 Sachverhalt 1. Mit Datum vom 16. April 2002 meldete das Betreibungsamt X die Eintragung des Eigentumsüberganges von Grundstück, Parzel- le B an die ... (Bank) aufgrund einer am Vortag erfolgten Versteige- rung im Zwangsvollstreckungsverfahren an. Das Grundstück wurde der Bank zu einem Preis von 560'000 Franken zugeschlagen. Grund- pfandforderungen oder Grundlasten wurden der Ersteigerin keine überbunden. Auch grundpfandversicherte Forderungen wurden keine abgeschrieben. In Ziffer 6 c der Anmeldung wurde vermerkt, dass der Ersteigerin keine Dienstbarkeiten und Grundlasten zu überbinden seien. Ausdrücklich festgehalten wurde: "Die Lasten "Einfriedi- gungsrecht an die Grenze zG Parz. A", "Fuss- und beschr. Fahrweg- recht zG Parz. C" und "Einfriedigungsrecht an die Grenze zG Parz. C" sind zu löschen." Das Grundbuchamt des Bezirks Y wies die Anmeldung mit Ver- fügung vom 22. April 2002 jedoch mit der Begründung ab, dass bei den in Ziff. 6 zur Löschung angemeldeten Dienstbarkeiten nicht be- rücksichtigt wurde, dass sie im Grundbuch als Recht und Last einge- tragen und voneinander abhängig sind und nur gemeinsam gelöscht werden können. Bezüglich der Löschung der Last „Fuss- und beschr.