wichtig sei lediglich, ob es sich um eine Gefälligkeitshandlung handle, die nach objektiven Kriterien normalerweise nicht gegen Entgelt erbracht werde. Dabei sei aber lediglich entscheidend, was in der Schweiz als Gefälligkeitshandlung erachtet werde und nicht etwa, was für den Ausländer in seinem Heimatland als Gefälligkeitshandlung gelte (ROSCHACHER, a.a.O., S. 109). 2002 Ausländerrecht 637