Nun könnte eingewendet werden, bei der Mithilfe einer Nichte im Haushalt ihrer Tante handle es sich um eine sog. Gefälligkeitshandlung zugunsten Dritter. ROSCHACHER verweist in diesem Zusammenhang auf einen höchstrichterlichen Entscheid (Pra 24 Nr. 16), wo das Bundesgericht zum Schluss gelangte, die gelegentliche Gefälligkeitshandlung gelte nicht als Stellenantritt. Dieser Autor erachtet es indessen als ohne Bedeutung, wie häufig eine Gefälligkeitshandlung erwiesen wird; wichtig sei lediglich, ob es sich um eine Gefälligkeitshandlung handle, die nach objektiven Kriterien normalerweise nicht gegen Entgelt erbracht werde.