Zürich 1991, S. 104 m.w.H.). Dieser Schluss ergibt sich ohne weiteres auch aus der Begrenzungsverordnung direkt, wird doch z.B. die Tätigkeit als Au-pair-Angestellter, die nicht wesentlich vom Aufgabenbereich einer Haushalthilfe abweicht, explizit als Erwerbstätigkeit qualifiziert (Art. 6 Abs. 2 lit. b BVO). Ohnehin gilt bereits eine stundenweise oder vorübergehende Beschäftigung als Erwerbstätigkeit (Art. 6 Abs. 2 lit. c BVO). Nun könnte eingewendet werden, bei der Mithilfe einer Nichte im Haushalt ihrer Tante handle es sich um eine sog. Gefälligkeitshandlung zugunsten Dritter.