6 Abs. 1 der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986 (BVO; SR 823.21) gilt als Erwerbstätigkeit jede normalerweise auf Erwerb gerichtete unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich ausgeübt wird. Als Stellenantritt gilt ebenfalls die Aushilfe im Haushalt, gleichgültig, ob der Ausländer diese Tätigkeit unentgeltlich, gegen ein Taschengeld oder gegen Kost und Logis besorgt (Valentin ROSCHACHER, Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, Diss. Zürich 1991, S. 104 m.w.