Soweit die Einsprecherin also heute ein Touristenvisum für ihre Nichte verlangt, erweist sich der kantonale Rechtsweg als unzulässig. Diesbezüglich ist auf die Einsprache nicht einzutreten. 2. Zu prüfen ist hingegen im kantonalen Verfahren, ob der Nichte der Einsprecherin eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung als Haushalthilfe erteilt werden kann. 2.1 Eingangs ist festzuhalten, dass auf die Ausführungen in der Einsprache nicht abgestellt werden kann, soweit vorgebracht wird, es gehe in erster Linie "bloss um einen familiären Besuch als Touristin". 636 Verwaltungsbehörden 2002