Aus den Erwägungen 1. Ein Anspruch auf Erteilung eines sog. Touristenvisums besteht nicht. Die Auslandvertretung kann aber ein solches für längstens drei Monate erteilen (Art. 11 Abs. 1 lit. a der Verordnung über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern vom 14. Januar 1998 [VEA; SR 142.211]). Gegen eine formlose Verweigerung des Visums, wie sie hier vorliegt, kann der Antragsteller beim Bundesamt für Ausländerfragen eine beschwerdefähige Verfügung verlangen (Art. 14 Abs. 4 VEA). Soweit die Einsprecherin also heute ein Touristenvisum für ihre Nichte verlangt, erweist sich der kantonale Rechtsweg als unzulässig.