{"Signatur": "AG_VB_003", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2002-11-25", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_003_AGVE-2002-145_2002-11-25.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4128", "Checksum": "0440c49f606c6e82c7e5005f48f9b2fc"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2002_145"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 25.11.2002 AGVE_2002_145"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Visumsantrag\n- Gegen die Verweigerung eines sog. Touristenvisums kann kein kantonales Rechtsmittel eingelegt werden (Erwägung 1).\n- Die Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung an eine nicht aus einem EU/ EFTA-Staat stammende Person, die als Haushalthilfe beschäftigt werden soll, ist aus arbeitsmarktlichen Gründen unzulässig (Erwägung 2)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:17:43", "Checksum": "e3d42f290f17c56ed8347bee8a91e629", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 25.11.2002 AGVE_2002_145\nRegeste:\nVisumsantrag\n- Gegen die Verweigerung eines sog. Touristenvisums kann kein kantonales Rechtsmittel eingelegt werden (Erwägung 1).\n- Die Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung an eine nicht aus einem EU/ EFTA-Staat stammende Person, die als Haushalthilfe beschäftigt werden soll, ist aus arbeitsmarktlichen Gründen unzulässig (Erwägung 2).\n\n2002 Ausländerrecht 635\n\nII. Ausländerrecht\n\n145 Visumsantrag\n- Gegen die Verweigerung eines sog. Touristenvisums kann kein kantonales Rechtsmittel eingelegt werden (Erwägung 1).\n- Die Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung an eine\nnicht aus einem EU/ EFTA-Staat stammende Person, die als Haushalthilfe beschäftigt werden soll, ist aus arbeitsmarktlichen Gründen\nunzulässig (Erwägung 2).\n\nAuszug aus dem Entscheid des Rechtsdienstes des Migrationsamts Kanton\nAargau vom 25. November 2002 in Sachen X.\n\nAus den Erwägungen\n\n1. Ein Anspruch auf Erteilung eines sog. Touristenvisums besteht nicht. Die Auslandvertretung kann aber ein solches für längstens drei Monate erteilen (Art. 11 Abs. 1 lit. a der Verordnung über\nEinreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern vom\n14. Januar 1998 [VEA; SR 142.211]). Gegen eine formlose\nVerweigerung des Visums, wie sie hier vorliegt, kann der Antragsteller beim Bundesamt für Ausländerfragen eine beschwerdefähige\nVerfügung verlangen (Art. 14 Abs. 4 VEA). Soweit die Einsprecherin\nalso heute ein Touristenvisum für ihre Nichte verlangt, erweist sich\nder kantonale Rechtsweg als unzulässig. Diesbezüglich ist auf die\nEinsprache nicht einzutreten.\n2. Zu prüfen ist hingegen im kantonalen Verfahren, ob der\nNichte der Einsprecherin eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung\nals Haushalthilfe erteilt werden kann.\n2.1 Eingangs ist festzuhalten, dass auf die Ausführungen in der\nEinsprache nicht abgestellt werden kann, soweit vorgebracht wird, es\ngehe in erster Linie \"bloss um einen familiären Besuch als Touristin\".\n636 Verwaltungsbehörden 2002\n\nSowohl die Ausführungen der Nichte (\"[...] and that she needs constant care\") als auch diejenigen der Einsprecherin (\"Ich brauche diese\nHilfe für einige Zeit\") machen nämlich diese Kehrtwende in der Begründung des Aufenthaltszwecks nicht glaubhaft. Schliesslich unterstützt auch Dr. med. Y., Facharzt FMH für Innere Medizin, den Vorschlag von K.-S. K., \"aus der Verwandtschaft in Mazedonien jemand\nzur Hilfe einreisen\" zu lassen.\n2.2 Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Begrenzung\nder Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986 (BVO; SR 823.21) gilt\nals Erwerbstätigkeit jede normalerweise auf Erwerb gerichtete\nunselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie\nunentgeltlich ausgeübt wird. Als Stellenantritt gilt ebenfalls die\nAushilfe im Haushalt, gleichgültig, ob der Ausländer diese Tätigkeit\nunentgeltlich, gegen ein Taschengeld oder gegen Kost und Logis\nbesorgt (Valentin ROSCHACHER, Die Strafbestimmungen des\nBundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer,\nDiss. Zürich 1991, S. 104 m.w.H.). Dieser Schluss ergibt sich ohne\nweiteres auch aus der Begrenzungsverordnung direkt, wird doch z.B.\ndie Tätigkeit als Au-pair-Angestellter, die nicht wesentlich vom Aufgabenbereich einer Haushalthilfe abweicht, explizit als Erwerbstätigkeit qualifiziert (Art. 6 Abs. 2 lit. b BVO). Ohnehin gilt bereits eine\nstundenweise oder vorübergehende Beschäftigung als Erwerbstätigkeit (Art. 6 Abs. 2 lit. c BVO).\nNun könnte eingewendet werden, bei der Mithilfe einer Nichte\nim Haushalt ihrer Tante handle es sich um eine sog. Gefälligkeitshandlung zugunsten Dritter. ROSCHACHER verweist in diesem Zusammenhang auf einen höchstrichterlichen Entscheid (Pra 24 Nr. 16),\nwo das Bundesgericht zum Schluss gelangte, die gelegentliche Gefälligkeitshandlung gelte nicht als Stellenantritt. Dieser Autor erachtet es indessen als ohne Bedeutung, wie häufig eine Gefälligkeitshandlung erwiesen wird; wichtig sei lediglich, ob es sich um eine\nGefälligkeitshandlung handle, die nach objektiven Kriterien normalerweise nicht gegen Entgelt erbracht werde. Dabei sei aber lediglich\nentscheidend, was in der Schweiz als Gefälligkeitshandlung erachtet\nwerde und nicht etwa, was für den Ausländer in seinem Heimatland\nals Gefälligkeitshandlung gelte (ROSCHACHER, a.a.O., S. 109).\n2002 Ausländerrecht 637\n\n"}