G. vom 15. April 2002, womit das Verfahren gegen C.M. wegen Widerhandlung gegen § 9 des Polizeireglements eingestellt wurde und der Beschluss vom 24. Juni 2002, auf die eingegangenen Anzeigen nicht einzutreten, endgültig und nicht mit einem Rechtsmittel anfechtbar. 3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gemeinderat die Angelegenheit in seinem Beschluss vom 24. Juni 2002 zu ausschliesslich als reine Privatrechtssache betrachtet. Er ist demnach gehalten, im Sinne der oben ausgeführten Erwägungen, bei künftigen Anzeigen auch die polizeilichen Aspekte entsprechend zu berücksichtigen. Eine Rechtsverletzung kann ihm aber nicht vorgeworfen werden.