Damit ist die Anfechtung anderer Entscheide des Gemeinderats im Sinne von § 112 GG, d.h. solcher, mit denen nach erfolgter Einsprache ein Verfahren eingestellt oder die Freisprechung des Einsprechers angeordnet wird, ausgeschlossen. Ebenso ist die Anfechtung von Nichteintretens- und Einstellungsbeschlüssen des Gemeinderats, mit denen einer Anzeige nicht stattgegeben bzw. das Verfahren ohne Tatbeurteilung eingestellt wird, gemäss klarer Gesetzesregelung des § 112 GG ausgeschlossen (AGVE 2001, S. 92). Demnach sind der Beschluss des Gemeinderats 2002 Gemeinderecht 633