Das Gemeindegesetz mit dem gestützt darauf erlassenen Polizeireglement sieht zur Ahndung von Übertretungen in § 112 GG ausdrücklich nur die Anfechtung von Strafbefehlen des Gemeinderats durch Einsprache und deren Erledigung in einem eigens dafür geregelten Verfahren vor dem Gemeinderat (Abs. 1 und 2) sowie die Anfechtung von Strafentscheiden des Gemeinderats durch Beschwerde an das hierüber endgültig urteilende Bezirksgericht vor (Abs. 3). Damit ist die Anfechtung anderer Entscheide des Gemeinderats im Sinne von § 112 GG, d.h. solcher, mit denen nach erfolgter Einsprache ein Verfahren eingestellt oder die Freisprechung des Einsprechers angeordnet wird, ausgeschlossen.