Gleiches gilt für das von der Gemeinde eingestellte Strafbefehlsverfahren. Das Gemeindegesetz mit dem gestützt darauf erlassenen Polizeireglement sieht zur Ahndung von Übertretungen in § 112 GG ausdrücklich nur die Anfechtung von Strafbefehlen des Gemeinderats durch Einsprache und deren Erledigung in einem eigens dafür geregelten Verfahren vor dem Gemeinderat (Abs. 1 und 2) sowie die Anfechtung von Strafentscheiden des Gemeinderats durch Beschwerde an das hierüber endgültig urteilende Bezirksgericht vor (Abs. 3).