Gelangen die Gemeindebehörden bei dieser Einschätzung aber zur Auffassung, die Verletzung der privaten Rechte sei nicht eindeutig feststellbar, weil es an der notwendigen Intensität der Störung fehle, so bleibt dem vom Lärm Betroffenen einzig der Weg der Zivilklage offen. Da im Polizeirecht das Opportunitätsprinzip gilt, wonach die Polizei selbst zu entscheiden hat, ob sie eingreifen soll oder nicht, steht dem Privaten kein erzwingbarer Anspruch auf polizeilichen Schutz zu (Peter Hafter, a.a.O., S. 102). e) Gleiches gilt für das von der Gemeinde eingestellte Strafbefehlsverfahren.