Wird hingegen während den übrigen Ruhezeiten bei geschlossenem Fenster musiziert, so ist eine Beurteilung der Intensität der Störung nach objektiven Kriterien durch die Gemeindebehörden vorzunehmen. Eine Lärmmessung dürfte dabei wenig zweckdienlich sein, da die Qualität der Lärmeinwirkung in Relation zur Umgebung zu setzen ist und die Übermässigkeit des Lärms damit nur unzureichend erfasst werden kann. Gelangen die Gemeindebehörden bei dieser Einschätzung aber zur Auffassung, die Verletzung der privaten Rechte sei nicht eindeutig feststellbar, weil es an der notwendigen Intensität der Störung fehle, so bleibt dem vom Lärm Betroffenen einzig der Weg der Zivilklage offen.