im kommunalen Polizeireglement festgelegten übrigen Ruhezeiten gelten. Die Familie B./M. hat allerdings immer bestritten, bei offenem Fenster musiziert zu haben, was mithin zur Aufhebung des Strafbefehls geführt hat. Hier ist der gegenteilige Beweis durch die Gemeinde oder die Beschwerdeführer zu erbringen. Wird hingegen während den übrigen Ruhezeiten bei geschlossenem Fenster musiziert, so ist eine Beurteilung der Intensität der Störung nach objektiven Kriterien durch die Gemeindebehörden vorzunehmen.