Ort ein Bild von der Situation machen konnten. Es liegt nun im pflichtgemässen Ermessen der Gemeindebehörden zu beurteilen, ob die Art und die Intensität der Störung derart ausgeprägt ist, dass an der Übermässigkeit des Lärms kein Zweifel besteht. Ein öffentliches Interesse ist zweifellos zu bejahen und damit ein Vorgehen nach Polizeireglement angebracht, wenn in einem Wohnquartier während den üblichen Nachtruhezeiten von 22.00 bis 7.00 Uhr musiziert wird. Gleiches dürfte für das Musizieren bei offenem Fenster während den 632 Verwaltungsbehörden 2002