2.b. und ZBl 1985, S. 219: "Mag die lärmende Tätigkeit Privatsache sein, der Schutz des Nachbarn vor ihren Einwirkungen ist es deshalb nicht notwendigerweise ebenfalls"). Es ist deshalb auf den qualitativen Aspekt abzustellen, also auf die Intensität und die Art der Störung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des Zeitpunkts der Einwirkung. Dabei können besonders empfindliche Menschen nicht der Massstab sein. Es kommt vielmehr darauf an, wie sich die Immissionen auf einen durchschnittlich empfindsamen Menschen auswirken (AGVE 1978, S. 253). d) Aus den Akten ist zu entnehmen, dass sich sowohl der Gemeindeammann als auch die Gemeindepolizei verschiedentlich vor