Nachdem der Gemeinderat zuvor selbst festgestellt hat, dass sich ein Teil der Nachbarschaft durch das Musizieren gestört fühlt - mit dem Hinweis auf die eingegangen Strafanzeigen und Klagen sowie der von 15 Mitunterzeichner eingereichten Beschwerde - kann kaum von einer nur geringer Zahl Betroffener im Sinne der Überlegungen des Verwaltungsgerichts gesprochen werden. Auch relativiert bereits der Entscheid seine eigene Überlegung, indem er ausführt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass auch die Störung eines Einzelnen das Eingreifen der Öffentlichkeit notwendig mache (vgl. dazu auch oben Erw. 2.b.