]) in quantitativer Hinsicht zu beachten, ob nur ein einzelner Nachbar bzw. eine oder einzelne Parzellen betroffen sind. Nachdem der Gemeinderat zuvor selbst festgestellt hat, dass sich ein Teil der Nachbarschaft durch das Musizieren gestört fühlt - mit dem Hinweis auf die eingegangen Strafanzeigen und Klagen sowie der von 15 Mitunterzeichner eingereichten Beschwerde - kann kaum von einer nur geringer Zahl Betroffener im Sinne der Überlegungen des Verwaltungsgerichts gesprochen werden.