mungen anzuwenden sind. Der Gemeinderat G. stützt seine Auffassung, es sei kein öffentliches Interesse für ein Einschreiten der Gemeinde gegeben, richtigerweise auf quantitative und qualitative Aspekte. Seine Erwägungen bezüglich der quantitativen Aspekte, vermögen aber nicht recht zu überzeugen. So ist nach dem vom Gemeinderat zitierten Entscheid (ZBl 1985, S. 216 ff. [= AGVE 1984, S. 373 ff.]) in quantitativer Hinsicht zu beachten, ob nur ein einzelner Nachbar bzw. eine oder einzelne Parzellen betroffen sind.