Die Interessen, die durch Lärm verletzt werden, sind meist Privatinteressen. Diese sind grundsätzlich bei den zivilen Gerichten durchzusetzen. Diese Regel gilt aber nicht uneingeschränkt. Die Polizei schützt die Bürger vor eindeutig unzulässigen Immissionen auch dann, wenn nur wenige betroffen sind und hilft damit die durch das Privatrecht aufgestellte Ordnung zu garantieren. Sie darf aber nur tätig werden, wenn diese Ordnung eindeutig verletzt ist, d.h. wenn an der Übermässigkeit des Lärms kein Zweifel besteht (Peter Hafter, Das Lärmproblem in der Praxis der Gerichts- und Verwaltungsbehörden, Diss. Zürich 1957, S. 97 ff.). c)