Diesem Interessenausgleich dient der Art. 684 ZGB. Demnach müssen grundsätzlich Einwirkungen, selbst lästige, geduldet werden, übermässige dagegen nicht (Berner Kommentar, Band IV, Das Sachenrecht, Bern 1975, N 1 zu Art. 684). Dem durch übermässige Lärmeinwirkungen Gestörten steht ein auf dem Zivilrechtsweg einklagbarer Unterlassungsanspruch zu (Art. 679, 928 ZGB). b) Die Polizei darf in die Freiheit und in das Eigentum der Bürgerin und des Bürgers nur eingreifen, wenn es gilt, Gefahren abzuwehren, die der öffentlichen Sicherheit und Ordnung drohen. Die Interessen, die durch Lärm verletzt werden, sind meist Privatinteressen.