2. a) Das Nachbarrecht regelt in Art. 684 ZGB die Immissionen, d.h. die Einwirkungen die mit der Benützung der Grundstücke verbunden sind, sich aber nicht in bestimmte Grenzen bannen lassen. Da ein absolutes Verbot solcher Einwirkungen das Grundeigentum entwertet und damit dem Eigentümer die einfachsten und wichtigsten Benützungsmöglichkeiten genommen würden, ist eine Vorschrift notwendig, wonach die Grundeigentümer gegenseitig verpflichtet werden, Einwirkungen bis zu einem gewissen Grad zu dulden. Diesem Interessenausgleich dient der Art.