{"Signatur": "AG_VB_003", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2002-11-20", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_003_AGVE-2002-144_2002-11-20.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4127", "Checksum": "7fdd740da85c2d659241b2816c0869a4"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2002_144"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 20.11.2002 AGVE_2002_144"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ruhestörung; Musizieren in der Nachbarschaft; Einschreiten der Polizeibehörden."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:17:44", "Checksum": "c978843751065f8dae9c0105c08a9a13", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 20.11.2002 AGVE_2002_144\nRegeste:\nRuhestörung; Musizieren in der Nachbarschaft; Einschreiten der Polizeibehörden.\n\n2002 Gemeinderecht 629\n\ncher Praxis besagt das genannte Prinzip, dass polizeiliche Eingriffe\nnicht schärfer sein dürfen, als es der Zweck der Massnahme erfordert, und dass sie unzulässig sind, wenn ein geringerer Eingriff zum\nZiele führt (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, 5. Auflage, Nr. 58 B. I.). Mit anderen Worten verlangt der\nGrundsatz der Verhältnismässigkeit, dass eine Einschränkung nicht\nüber das hinausgeht, was notwendig ist, um den Zweck zu erfüllen,\nwelchem sie dient. Da die Ermahnungen durch die Stadtpolizei erfolglos geblieben sind und der Beschwerdeführer seine diesbezügliche Selbstverantwortung nicht wahrgenommen hat, sich im Gegenteil weiterhin uneinsichtig zeigt, ist der angeordnete Leinenzwang\nsicherlich das geeignete Mittel um das Verhalten der Hündin zu unterbinden. Auch wird vom Beschwerdeführer weder dargelegt, worin\ndie Unverhältnismässigkeit des Leinenzwanges bestehen soll noch\nwelche andere weniger einschneidende Massnahme allenfalls in Betracht käme. Da davon auszugehen ist, dass sich das Verhalten des\nHundehalters nicht ändern wird, ist die Anordnung eines Leinenzwanges notwendig und damit auch verhältnismässig.\n\n144 Ruhestörung; Musizieren in der Nachbarschaft; Einschreiten der Polizeibehörden.\n\nEntscheid des Departements des Innern vom 20. November 2002 in Sachen\nM.W. gegen den Gemeinderat G.\n\nSachverhalt\n\nMit Eingabe an den Regierungsrat vom 18. Juni 2002 reicht M.\nW. eine Beschwerde ein, welche zuständigkeitshalber dem Departement des Innern zur Erledigung überwiesen worden ist. Darin beanstandet sie das Verhalten der Gemeinde G., welche trotz verschiedener Anzeigen wegen Ruhestörung (laute Blasmusik eines Nachbarn\nmit Trompete innerhalb der vom kommunalen Polizeireglement geschützten Zeiten) untätig geblieben sei und stellt das Begehren, die\n630 Verwaltungsbehörden 2002\n\nGemeinde G. sei zur Einhaltung und Kontrolle ihres Polizeireglements anzuhalten.\n\nAus den Erwägungen\n\n2. a) Das Nachbarrecht regelt in Art. 684 ZGB die Immissionen,\nd.h. die Einwirkungen die mit der Benützung der Grundstücke verbunden sind, sich aber nicht in bestimmte Grenzen bannen lassen. Da\nein absolutes Verbot solcher Einwirkungen das Grundeigentum entwertet und damit dem Eigentümer die einfachsten und wichtigsten\nBenützungsmöglichkeiten genommen würden, ist eine Vorschrift\nnotwendig, wonach die Grundeigentümer gegenseitig verpflichtet\nwerden, Einwirkungen bis zu einem gewissen Grad zu dulden. Diesem Interessenausgleich dient der Art. 684 ZGB. Demnach müssen\ngrundsätzlich Einwirkungen, selbst lästige, geduldet werden, übermässige dagegen nicht (Berner Kommentar, Band IV, Das Sachenrecht, Bern 1975, N 1 zu Art. 684). Dem durch übermässige Lärmeinwirkungen Gestörten steht ein auf dem Zivilrechtsweg einklagbarer Unterlassungsanspruch zu (Art. 679, 928 ZGB).\nb) Die Polizei darf in die Freiheit und in das Eigentum der Bürgerin und des Bürgers nur eingreifen, wenn es gilt, Gefahren abzuwehren, die der öffentlichen Sicherheit und Ordnung drohen. Die\nInteressen, die durch Lärm verletzt werden, sind meist Privatinteressen. Diese sind grundsätzlich bei den zivilen Gerichten durchzusetzen. Diese Regel gilt aber nicht uneingeschränkt. Die Polizei schützt\ndie Bürger vor eindeutig unzulässigen Immissionen auch dann, wenn\nnur wenige betroffen sind und hilft damit die durch das Privatrecht\naufgestellte Ordnung zu garantieren. Sie darf aber nur tätig werden,\nwenn diese Ordnung eindeutig verletzt ist, d.h. wenn an der\nÜbermässigkeit des Lärms kein Zweifel besteht (Peter Hafter, Das\nLärmproblem in der Praxis der Gerichts- und Verwaltungsbehörden,\nDiss. Zürich 1957, S. 97 ff.).\nc) Wie oben aufgezeigt, verfolgen Privat- und öffentliches\nRecht unterschiedliche Zwecke. Es ist aufgrund der konkreten Interessenlage zu urteilen, ob im vorliegenden Fall polizeiliche Bestim-\n2002 Gemeinderecht 631\n\n"}