Mit Eingabe an den Regierungsrat vom 18. Juni 2002 reicht M. W. eine Beschwerde ein, welche zuständigkeitshalber dem Departement des Innern zur Erledigung überwiesen worden ist. Darin beanstandet sie das Verhalten der Gemeinde G., welche trotz verschiedener Anzeigen wegen Ruhestörung (laute Blasmusik eines Nachbarn mit Trompete innerhalb der vom kommunalen Polizeireglement geschützten Zeiten) untätig geblieben sei und stellt das Begehren, die