Da die Ermahnungen durch die Stadtpolizei erfolglos geblieben sind und der Beschwerdeführer seine diesbezügliche Selbstverantwortung nicht wahrgenommen hat, sich im Gegenteil weiterhin uneinsichtig zeigt, ist der angeordnete Leinenzwang sicherlich das geeignete Mittel um das Verhalten der Hündin zu unterbinden. Auch wird vom Beschwerdeführer weder dargelegt, worin die Unverhältnismässigkeit des Leinenzwanges bestehen soll noch welche andere weniger einschneidende Massnahme allenfalls in Betracht käme. Da davon auszugehen ist, dass sich das Verhalten des Hundehalters nicht ändern wird, ist die Anordnung eines Leinenzwanges notwendig und damit auch verhältnismässig.