Mit anderen Worten verlangt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass eine Einschränkung nicht über das hinausgeht, was notwendig ist, um den Zweck zu erfüllen, welchem sie dient. Da die Ermahnungen durch die Stadtpolizei erfolglos geblieben sind und der Beschwerdeführer seine diesbezügliche Selbstverantwortung nicht wahrgenommen hat, sich im Gegenteil weiterhin uneinsichtig zeigt, ist der angeordnete Leinenzwang sicherlich das geeignete Mittel um das Verhalten der Hündin zu unterbinden.