Die einzelnen Vorfälle sind in ihrer Gesamtheit zu werten. Es liegt deshalb im öffentlichen Interesse, wenn der Stadtrat hier nicht einfach eine Busse verhängt, sondern zum Schutze der öffentlichen Ordnung und Sicherheit eine verwaltungsrechtliche Massnahme anordnet. d) Wie in allen Gebieten des öffentlichen Rechts hat der Stadtrat bei der Anordnung einer verwaltungsrechtlichen Massnahme das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Gemäss bundesgerichtli- 2002 Gemeinderecht 629