Für den ahnungslosen Betroffenen ist es eine Zumutung, wenn er ein solches Verhalten tolerieren müsste. Die Ansicht des Beschwerdeführers, es handle sich dabei um reine Bagatellen, wird schon dadurch widerlegt, dass die Vorfälle eben der Polizei gemeldet und somit für die Betroffenen von Bedeutung waren, oder von der Polizei selbst wahrgenommen worden und damit aktenkundig geworden sind. Daraus kann nur gefolgert werden, dass er seine ihm als Hundehalter obliegenden Sorgfaltspflichten nicht mit dem genügenden Ernst wahrnimmt. Die einzelnen Vorfälle sind in ihrer Gesamtheit zu werten.