Selbstverständlich sind Tiere so zu halten, dass sie weder jemanden belästigen noch gefährden bzw. schädigen. Der Beschwerdeführer kann nicht ernsthaft der Ansicht sein, seine Hündin dürfe andere Personen nach Belieben belästigen, solange diese dabei nur nicht verletzt werden oder anderweitig zu Schaden kommen. Das Verhalten der Hündin ist zudem nicht bloss lästig, sondern unter objektiven Gesichtspunkten auch als bedrohlich einzustufen. Sicher kann nicht einfach auf ein subjektives Empfinden einzelner Anwohner oder Spaziergänger abgestellt werden.