aus auf den von der Vorinstanz erstellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer den nichtangeleinten Hund nicht jederzeit unter Kontrolle hält, abgestellt werden. Damit erübrigt sich auch der Beizug eines Kynologen. Das von der Hündin gezeigte Verhalten ist unzweifelhaft als lästig im Sinne des § 17 Abs. 1 PR zu bezeichnen. Die Argumentation des Beschwerdeführers bezüglich dem Nichtvorhandensein der kumulativen Voraussetzungen dieses Paragraphen ist hier fehl am Platze. § 17 PR statuiert eine Verhaltensvorschrift, wie Tiere zu halten sind. Selbstverständlich sind Tiere so zu halten, dass sie weder jemanden belästigen noch gefährden bzw. schädigen.