Auffällig ist dabei, dass die Hündin gerade anlässlich des Kontrollganges der Stadtpolizei eben dieses bemängelte Verhalten gezeigt hat. Aufgrund der Aktenlage ergeben sich keine ins Gewicht fallenden Anhaltspunkte, welche dartun würden, dass die faktische Lage durch die Vorinstanz falsch beurteilt worden wäre. So basieren die Vorwürfe auf den Aussagen von mehreren Personen in verschiedenen von einander unabhängigen Ereignissen. Persönliche Aversionen mögen zwar eine Rolle spielen, doch vermag die unterschwellige Unterstellung, es liege eine Intrige vor, bei der sich selbst die Stadtpolizei beteiligt hätte, nicht zu überzeugen.