Bemängelt wurde insbesondere, dass der Beschwerdeführer seine nichtangeleinte Hündin unbeaufsichtigt laufen lasse und damit naturgemäss nicht jederzeit auf sie einwirken könne. Selbst unter Aufsicht habe sie nicht immer auf Anhieb auf die Befehle des Halters reagiert. Ein solches Verhalten des Besitzers ist um so bedenklicher, als die Hündin - wie aus den rapportierten Vorfällen geschlossen werden muss - offenbar die Angewohnheit hat, auf andere Hunde zuzurennen und an Menschen emporzuspringen, ohne dass der Halter in der Lage wäre, dies zu unterbinden. Auffällig ist dabei, dass die Hündin gerade anlässlich des Kontrollganges der Stadtpolizei eben dieses bemängelte Verhalten gezeigt hat.