Die Anordnung von verwaltungsrechtlichen Massnahmen anstelle einer Strafe ist zwar nicht explizit vorgesehen, da aber subsidiär die polizeiliche Generalklausel herangezogen werden kann, besteht für die Anordnung eines Leinenzwanges eine genügende gesetzliche Grundlage. c) Die Problematik mit der Hündin des Beschwerdeführers ist gemäss dem Journalauszug der Stadtpolizei B. seit dem 13.10.2000 aktenkundig. Seither haben sich mehrere ähnlich gelagerte Vorfälle ereignet. Bemängelt wurde insbesondere, dass der Beschwerdeführer seine nichtangeleinte Hündin unbeaufsichtigt laufen lasse und damit naturgemäss nicht jederzeit auf sie einwirken könne.