dass niemand belästigt wird und weder Menschen noch Tiere und Sachen gefährdet werden oder zu Schaden kommen. Nach § 17 Abs. 3 ist es verboten, Hunde unbeaufsichtigt laufen zu lassen und auf verkehrsreichen Strassen und Plätzen sind Hunde an der Leine zu führen. Widerhandlungen gegen diese Vorschriften werden vom Gemeinderat mit Verwarnung oder Geldbusse geahndet (§ 21 f. PR). Die Anordnung von verwaltungsrechtlichen Massnahmen anstelle einer Strafe ist zwar nicht explizit vorgesehen, da aber subsidiär die polizeiliche Generalklausel herangezogen werden kann, besteht für die Anordnung eines Leinenzwanges eine genügende gesetzliche Grundlage.