GG statuierten Kompetenz Gebrauch gemacht und ein kommunales Polizeireglement erlassen. In erster Linie sind demnach die Bestimmungen zur Tierhaltung des Polizeireglements heranzuziehen, soweit diese nicht ausreichen die polizeiliche Generalklausel. b) Das allgemeine Polizeireglement (PR) der Stadt B. regelt unter dem Titel C. Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in § 17 die Tierhaltung. Gemäss § 17 Abs. 1 sind Tiere so zu halten, 2002 Gemeinderecht 627