Vielmehr kann der Gemeinderat gestützt auf die polizeiliche Generalklausel von § 37 Abs. 2 lit. f GG auch ohne spezialgesetzliche Grundlage zum Schutze der Polizeigüter gewisse Verfügungen oder Anordnungen treffen. Die polizeiliche Generalklausel hat dabei subsidiären Charakter, soweit also andere geeignete gesetzliche Grundlagen vorhanden sind, hat sich der Gemeinderat auf diese zu berufen (vgl. Andreas Baumann, Die Kompetenzordnung im aargauischen Gemeinderecht, Aarau 2001, S. 255 f.). Die Stadt B. hat von der in § 37 Abs. 2 lit. f GG statuierten Kompetenz Gebrauch gemacht und ein kommunales Polizeireglement erlassen.