2. a) Die Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Halten und Besteuern der Hunde vom 19. März 1915 sieht für bösartige, wutverdächtige und herrenlose Hunde als Massnahme einen Maulkorbzwang oder falls notwendig die Beseitigung vor (§ 7 Abs. 1 und 2). Diese Bestimmung kann hier nicht zur Anwendung gelangen, da die Hündin E. unbestrittenermassen von ihrer Grundveranlagung her weder böse noch aggressiv ist. Indessen sind die möglichen Massnahmen zur Gewährung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger in der genannten Verordnung nicht abschliessend aufgeführt. Vielmehr kann der Gemeinderat gestützt auf die polizeiliche Generalklausel von § 37 Abs. 2 lit.