richt der Stadtpolizei ab. Sämtliche darin geltend gemachten Reklamationen bezögen sich auf das unangeleinte laufen lassen der Hündin, welches aber erlaubt sei. Für eine Anwendung von § 17 Abs. 1 des Polizeireglements müsste neben der Belästigung zusätzlich noch eine Gefährdung oder Schädigung im Sinne einer kumulativen Voraussetzung vorliegen. Unter diesen Umständen erscheine ein mehr als einjähriger Leinenzwang als völlig unverhältnismässig. Aus den Erwägungen