Rechtsbegehren: "Es sei die Verfügung vom 14.11.2001 aufzuheben und Herrn S. die Erlaubnis zu erteilen, seinen Hund ab sofort wieder ohne Leinenzwang auszuführen." Mit Eingabe vom 7. Dezember 2001 stellt er zusätzlich den Antrag: "Es sei ein Kynologe beizuziehen, welcher in Bezug auf die Vorwürfe das Verhalten der Hündin E. prüft." Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Hündin bei Prüfungen durch die Schweizerische Kynologische Gesellschaft stets ausgezeichnet abgeschnitten habe. Es sei bei ihr kein aggressives oder sonst wie störendes Verhalten festgestellt worden. Auch habe sie nie irgend jemanden gebissen oder jemandem Schaden zugefügt.