Auf Antrag von Herrn S. wird eine allfällige Aufhebung des Leinenzwanges frühestens auf Beginn des Jahres 2003 überprüft. 3. Herrn S. wird die Beseitigung des Hundes E. angedroht, falls sich trotz des Leinenzwanges weitere Zwischenfälle mit Fussgängern ereignen sollten. 4. Einer allfälligen Beschwerde wird gemäss § 44 VRPG die aufschiebende Wirkung entzogen. 5. Falls diese Verfügung missachtet wird, behält sich der Stadtrat die Einreichung einer Strafanzeige beim Bezirksamt vor." Mit Eingabe vom 23. November 2001 reicht lic. iur. T. G. namens und mit Vollmacht seines Mandanten vorsorglich Beschwerde ein. Mit Schreiben vom 29. November 2001 stellt er folgendes