Richtigerweise ist davon auszugehen, dass nach dem vermeintlich abgeschlossenen Traktandum 3, auch Befürworter der Sportanlage die Versammlung verlassen haben. Selbst bei der Annahme, es müssten sämtliche Personen, welche die Versammlung vorzeitig verlassen haben, als Gegenstimmen gewertet werden, wäre der Beschluss nicht anders ausgefallen. Gründe für eine Kassation des Versammlungsbeschlusses liegen demnach trotz Vorliegen eines verfahrensrechtlichen Fehlers keine vor. 143 Hundehaltung; Zulässigkeit des Leinenzwangs bei lästigen Hunden Entscheid des Departements des Innern vom 15. April 2002 in Sachen J.S. gegen die Einwohnergemeinde B.