{"Signatur": "AG_VB_003", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2002-04-15", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_003_AGVE-2002-143_2002-04-15.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4126", "Checksum": "1184b0accf3c966484e3b6ad986bccd5"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2002_143"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 15.04.2002 AGVE_2002_143"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hundehaltung; Zulässigkeit des Leinenzwangs bei lästigen Hunden"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:18:07", "Checksum": "347f78453a0b62fa7c043529bf54bccc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 15.04.2002 AGVE_2002_143\nRegeste:\nHundehaltung; Zulässigkeit des Leinenzwangs bei lästigen Hunden\n\n624 Verwaltungsbehörden 2002\n\nund unverfälscht zum Ausdruck bringt (BGE 114 Ia 43). Aus diesem\nGrundsatz folgt allerdings nicht, dass jede mit einem Mangel behaftete Beschlussfassung ohne weiteres aufzuheben wäre. Steht ein\nFehler allgemeiner Natur in Frage, so ist nach den gesamten Umständen zu beurteilen, ob eine Beeinflussung des Abstimmungsergebnisses möglich gewesen sei oder nicht. Dabei ist auf die Grösse\ndes Stimmenunterschiedes, die Schwere des konstatierten Mangels\nund dessen Bedeutung im Rahmen der gesamten Abstimmung abzustellen (BGE 105 Ia 155). Hier kann immerhin festgehalten werden,\ndass in der Hauptabstimmung der Kredit zum Sportplatz \"Ländli\"\nmit grosser Mehrheit bei nur vereinzelten Gegenstimmen angenommen wurde. Es liegt somit ein eindeutiges Ergebnis vor. Daran hätte\nsich auch nichts geändert, wenn die Abstimmung direkt im Anschluss\nan die Variantenwahl, unter Einbezug sämtlicher zu diesem\nZeitpunkt anwesender Teilnehmerinnen und Teilnehmer, vorgenommen worden wäre. Von den Beschwerdeführern wird denn auch nicht\nbehauptet, dass bei einer solchen Konstellation ein anderes Ergebnis\nzu erwarten gewesen wäre. Richtigerweise ist davon auszugehen,\ndass nach dem vermeintlich abgeschlossenen Traktandum 3, auch\nBefürworter der Sportanlage die Versammlung verlassen haben.\nSelbst bei der Annahme, es müssten sämtliche Personen, welche die\nVersammlung vorzeitig verlassen haben, als Gegenstimmen gewertet\nwerden, wäre der Beschluss nicht anders ausgefallen. Gründe für\neine Kassation des Versammlungsbeschlusses liegen demnach trotz\nVorliegen eines verfahrensrechtlichen Fehlers keine vor.\n\n143 Hundehaltung; Zulässigkeit des Leinenzwangs bei lästigen Hunden\n\nEntscheid des Departements des Innern vom 15. April 2002 in Sachen J.S.\ngegen die Einwohnergemeinde B.\n\nSachverhalt\n\nDer Beschwerdeführer hält eine Riesenschnauzerhündin namens E.. Seit dem 13.10.2000 sind bei der Stadtpolizei verschiedene\n2002 Gemeinderecht 625\n\nMeldungen eingegangen, wonach sich Anwohner durch das Verhalten der Hündin bedroht fühlten. Nachdem die Interventionen der\nStadtpolizei beim Halter erfolglos blieben, wurde beim erneuten\nVorfall vom 27.07.2001 durch die Stadtpolizei Strafanzeige gestellt.\nIn der Folge erliess der Stadtrat B. am 14. November 2001 folgende\nVerfügung:\n\"1.Herr J.S. wird verpflichtet, seinen Hund auf dem Gebiet der Stadt\nB. an der Leine zu führen. Er hat dafür zu sorgen, dass diese Massnahme\nauch von den Personen befolgt wird, die den Hund spazieren führen.\n2. Auf Antrag von Herrn S. wird eine allfällige Aufhebung des Leinenzwanges frühestens auf Beginn des Jahres 2003 überprüft.\n3. Herrn S. wird die Beseitigung des Hundes E. angedroht, falls sich\ntrotz des Leinenzwanges weitere Zwischenfälle mit Fussgängern ereignen\nsollten.\n4. Einer allfälligen Beschwerde wird gemäss § 44 VRPG die aufschiebende Wirkung entzogen.\n5. Falls diese Verfügung missachtet wird, behält sich der Stadtrat die\nEinreichung einer Strafanzeige beim Bezirksamt vor.\"\nMit Eingabe vom 23. November 2001 reicht lic. iur. T. G. namens und mit Vollmacht seines Mandanten vorsorglich Beschwerde\nein. Mit Schreiben vom 29. November 2001 stellt er folgendes\nRechtsbegehren:\n\"Es sei die Verfügung vom 14.11.2001 aufzuheben und Herrn S. die\nErlaubnis zu erteilen, seinen Hund ab sofort wieder ohne Leinenzwang\nauszuführen.\"\nMit Eingabe vom 7. Dezember 2001 stellt er zusätzlich den\nAntrag:\n\"Es sei ein Kynologe beizuziehen, welcher in Bezug auf die\nVorwürfe das Verhalten der Hündin E. prüft.\"\nZur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die\nHündin bei Prüfungen durch die Schweizerische Kynologische Gesellschaft stets ausgezeichnet abgeschnitten habe. Es sei bei ihr kein\naggressives oder sonst wie störendes Verhalten festgestellt worden.\nAuch habe sie nie irgend jemanden gebissen oder jemandem Schaden zugefügt. Der Beschwerdeführer sei bis anhin nie gebüsst worden. Die Verfügung stelle auf einen sehr allgemein gehaltenen Be-\n626 Verwaltungsbehörden 2002\n\nricht der Stadtpolizei ab. Sämtliche darin geltend gemachten Reklamationen bezögen sich auf das unangeleinte laufen lassen der Hündin, welches aber erlaubt sei. Für eine Anwendung von § 17 Abs. 1\ndes Polizeireglements müsste neben der Belästigung zusätzlich noch\neine Gefährdung oder Schädigung im Sinne einer kumulativen Voraussetzung vorliegen. Unter diesen Umständen erscheine ein mehr\nals einjähriger Leinenzwang als völlig unverhältnismässig.\n\nAus den Erwägungen\n\n"}