624 Verwaltungsbehörden 2002 und unverfälscht zum Ausdruck bringt (BGE 114 Ia 43). Aus diesem Grundsatz folgt allerdings nicht, dass jede mit einem Mangel behaf- tete Beschlussfassung ohne weiteres aufzuheben wäre. Steht ein Fehler allgemeiner Natur in Frage, so ist nach den gesamten Um- ständen zu beurteilen, ob eine Beeinflussung des Abstimmungser- gebnisses möglich gewesen sei oder nicht. Dabei ist auf die Grösse des Stimmenunterschiedes, die Schwere des konstatierten Mangels und dessen Bedeutung im Rahmen der gesamten Abstimmung abzu- stellen (BGE 105 Ia 155). Hier kann immerhin festgehalten werden, dass in der Hauptabstimmung der Kredit zum Sportplatz "Ländli" mit grosser Mehrheit bei nur vereinzelten Gegenstimmen angenom- men wurde. Es liegt somit ein eindeutiges Ergebnis vor. Daran hätte sich auch nichts geändert, wenn die Abstimmung direkt im Anschluss an die Variantenwahl, unter Einbezug sämtlicher zu diesem Zeitpunkt anwesender Teilnehmerinnen und Teilnehmer, vorgenom- men worden wäre. Von den Beschwerdeführern wird denn auch nicht behauptet, dass bei einer solchen Konstellation ein anderes Ergebnis zu erwarten gewesen wäre. Richtigerweise ist davon auszugehen, dass nach dem vermeintlich abgeschlossenen Traktandum 3, auch Befürworter der Sportanlage die Versammlung verlassen haben. Selbst bei der Annahme, es müssten sämtliche Personen, welche die Versammlung vorzeitig verlassen haben, als Gegenstimmen gewertet werden, wäre der Beschluss nicht anders ausgefallen. Gründe für eine Kassation des Versammlungsbeschlusses liegen demnach trotz Vorliegen eines verfahrensrechtlichen Fehlers keine vor. 143 Hundehaltung; Zulässigkeit des Leinenzwangs bei lästigen Hunden Entscheid des Departements des Innern vom 15. April 2002 in Sachen J.S. gegen die Einwohnergemeinde B. Sachverhalt Der Beschwerdeführer hält eine Riesenschnauzerhündin na- mens E.. Seit dem 13.10.2000 sind bei der Stadtpolizei verschiedene 2002 Gemeinderecht 625 Meldungen eingegangen, wonach sich Anwohner durch das Verhal- ten der Hündin bedroht fühlten. Nachdem die Interventionen der Stadtpolizei beim Halter erfolglos blieben, wurde beim erneuten Vorfall vom 27.07.2001 durch die Stadtpolizei Strafanzeige gestellt. In der Folge erliess der Stadtrat B. am 14. November 2001 folgende Verfügung: "1.Herr J.S. wird verpflichtet, seinen Hund auf dem Gebiet der Stadt B. an der Leine zu führen. Er hat dafür zu sorgen, dass diese Massnahme auch von den Personen befolgt wird, die den Hund spazieren führen. 2. Auf Antrag von Herrn S. wird eine allfällige Aufhebung des Lei- nenzwanges frühestens auf Beginn des Jahres 2003 überprüft. 3. Herrn S. wird die Beseitigung des Hundes E. angedroht, falls sich trotz des Leinenzwanges weitere Zwischenfälle mit Fussgängern ereignen sollten. 4. Einer allfälligen Beschwerde wird gemäss § 44 VRPG die auf- schiebende Wirkung entzogen. 5. Falls diese Verfügung missachtet wird, behält sich der Stadtrat die Einreichung einer Strafanzeige beim Bezirksamt vor." Mit Eingabe vom 23. November 2001 reicht lic. iur. T. G. na- mens und mit Vollmacht seines Mandanten vorsorglich Beschwerde ein. Mit Schreiben vom 29. November 2001 stellt er folgendes Rechtsbegehren: "Es sei die Verfügung vom 14.11.2001 aufzuheben und Herrn S. die Erlaubnis zu erteilen, seinen Hund ab sofort wieder ohne Leinenzwang auszuführen." Mit Eingabe vom 7. Dezember 2001 stellt er zusätzlich den Antrag: "Es sei ein Kynologe beizuziehen, welcher in Bezug auf die Vorwürfe das Verhalten der Hündin E. prüft." Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Hündin bei Prüfungen durch die Schweizerische Kynologische Ge- sellschaft stets ausgezeichnet abgeschnitten habe. Es sei bei ihr kein aggressives oder sonst wie störendes Verhalten festgestellt worden. Auch habe sie nie irgend jemanden gebissen oder jemandem Scha- den zugefügt. Der Beschwerdeführer sei bis anhin nie gebüsst wor- den. Die Verfügung stelle auf einen sehr allgemein gehaltenen Be- 626 Verwaltungsbehörden 2002 richt der Stadtpolizei ab. Sämtliche darin geltend gemachten Rekla- mationen bezögen sich auf das unangeleinte laufen lassen der Hün- din, welches aber erlaubt sei. Für eine Anwendung von § 17 Abs. 1 des Polizeireglements müsste neben der Belästigung zusätzlich noch eine Gefährdung oder Schädigung im Sinne einer kumulativen Vo- raussetzung vorliegen. Unter diesen Umständen erscheine ein mehr als einjähriger Leinenzwang als völlig unverhältnismässig. Aus den Erwägungen 2. a) Die Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Halten und Besteuern der Hunde vom 19. März 1915 sieht für bösartige, wutverdächtige und herrenlose Hunde als Massnahme einen Maul- korbzwang oder falls notwendig die Beseitigung vor (§ 7 Abs. 1 und 2). Diese Bestimmung kann hier nicht zur Anwendung gelangen, da die Hündin E. unbestrittenermassen von ihrer Grundveranlagung her weder böse noch aggressiv ist. Indessen sind die möglichen Mass- nahmen zur Gewährung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger in der genannten Verordnung nicht abschliessend aufgeführt. Vielmehr kann der Gemeinderat gestützt auf die polizeiliche Generalklausel von § 37 Abs. 2 lit. f GG auch ohne spezialgesetzliche Grundlage zum Schutze der Polizeigüter gewisse Verfügungen oder Anordnungen treffen. Die polizeiliche Generalklausel hat dabei subsidiären Charakter, soweit also andere geeignete gesetzliche Grundlagen vorhanden sind, hat sich der Ge- meinderat auf diese zu berufen (vgl. Andreas Baumann, Die Kom- petenzordnung im aargauischen Gemeinderecht, Aarau 2001, S. 255 f.). Die Stadt B. hat von der in § 37 Abs. 2 lit. f GG statuierten Kom- petenz Gebrauch gemacht und ein kommunales Polizeireglement erlassen. In erster Linie sind demnach die Bestimmungen zur Tier- haltung des Polizeireglements heranzuziehen, soweit diese nicht ausreichen die polizeiliche Generalklausel. b) Das allgemeine Polizeireglement (PR) der Stadt B. regelt unter dem Titel C. Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in § 17 die Tierhaltung. Gemäss § 17 Abs. 1 sind Tiere so zu halten, 2002 Gemeinderecht 627 dass niemand belästigt wird und weder Menschen noch Tiere und Sachen gefährdet werden oder zu Schaden kommen. Nach § 17 Abs. 3 ist es verboten, Hunde unbeaufsichtigt laufen zu lassen und auf verkehrsreichen Strassen und Plätzen sind Hunde an der Leine zu führen. Widerhandlungen gegen diese Vorschriften werden vom Ge- meinderat mit Verwarnung oder Geldbusse geahndet (§ 21 f. PR). Die Anordnung von verwaltungsrechtlichen Massnahmen anstelle einer Strafe ist zwar nicht explizit vorgesehen, da aber subsidiär die polizeiliche Generalklausel herangezogen werden kann, besteht für die Anordnung eines Leinenzwanges eine genügende gesetzliche Grundlage. c) Die Problematik mit der Hündin des Beschwerdeführers ist gemäss dem Journalauszug der Stadtpolizei B. seit dem 13.10.2000 aktenkundig. Seither haben sich mehrere ähnlich gelagerte Vorfälle ereignet. Bemängelt wurde insbesondere, dass der Beschwerdeführer seine nichtangeleinte Hündin unbeaufsichtigt laufen lasse und damit naturgemäss nicht jederzeit auf sie einwirken könne. Selbst unter Aufsicht habe sie nicht immer auf Anhieb auf die Befehle des Halters reagiert. Ein solches Verhalten des Besitzers ist um so bedenklicher, als die Hündin - wie aus den rapportierten Vorfällen geschlossen werden muss - offenbar die Angewohnheit hat, auf andere Hunde zuzurennen und an Menschen emporzuspringen, ohne dass der Halter in der Lage wäre, dies zu unterbinden. Auffällig ist dabei, dass die Hündin gerade anlässlich des Kontrollganges der Stadtpolizei eben dieses bemängelte Verhalten gezeigt hat. Aufgrund der Aktenlage ergeben sich keine ins Gewicht fallenden Anhaltspunkte, welche dartun würden, dass die faktische Lage durch die Vorinstanz falsch beurteilt worden wäre. So basieren die Vorwürfe auf den Aussagen von mehreren Personen in verschiedenen von einander unabhängigen Ereignissen. Persönliche Aversionen mögen zwar eine Rolle spielen, doch vermag die unterschwellige Unterstellung, es liege eine Intrige vor, bei der sich selbst die Stadtpolizei beteiligt hätte, nicht zu über- zeugen. Ebenso wenig vermag die separate Stellungnahme des Be- schwerdeführers, in welcher einfach sämtliche zu seinen Ungunsten auszulegenden Ereignisse kategorisch in Abrede gestellt werden, die Plausibilität der Vorfälle zu beeinträchtigen. Es kann deshalb durch- 628 Verwaltungsbehörden 2002 aus auf den von der Vorinstanz erstellten Sachverhalt, dass der Be- schwerdeführer den nichtangeleinten Hund nicht jederzeit unter Kontrolle hält, abgestellt werden. Damit erübrigt sich auch der Bei- zug eines Kynologen. Das von der Hündin gezeigte Verhalten ist unzweifelhaft als lästig im Sinne des § 17 Abs. 1 PR zu bezeichnen. Die Argumentation des Beschwerdeführers bezüglich dem Nichtvor- handensein der kumulativen Voraussetzungen dieses Paragraphen ist hier fehl am Platze. § 17 PR statuiert eine Verhaltensvorschrift, wie Tiere zu halten sind. Selbstverständlich sind Tiere so zu halten, dass sie weder jemanden belästigen noch gefährden bzw. schädigen. Der Beschwerdeführer kann nicht ernsthaft der Ansicht sein, seine Hün- din dürfe andere Personen nach Belieben belästigen, solange diese dabei nur nicht verletzt werden oder anderweitig zu Schaden kom- men. Das Verhalten der Hündin ist zudem nicht bloss lästig, sondern unter objektiven Gesichtspunkten auch als bedrohlich einzustufen. Sicher kann nicht einfach auf ein subjektives Empfinden einzelner Anwohner oder Spaziergänger abgestellt werden. Wenn aber eine grosse Hündin auf jemanden zu und an ihm emporspringt, stellt dies für den Betroffenen zunächst einmal eine abstrakte Bedrohung dar. Dabei ist es unerheblich, dass anschliessend keine konkrete Gefahr vom Tier ausgeht und er also nicht gebissen wird. Für den ahnungs- losen Betroffenen ist es eine Zumutung, wenn er ein solches Verhal- ten tolerieren müsste. Die Ansicht des Beschwerdeführers, es handle sich dabei um reine Bagatellen, wird schon dadurch widerlegt, dass die Vorfälle eben der Polizei gemeldet und somit für die Betroffenen von Bedeutung waren, oder von der Polizei selbst wahrgenommen worden und damit aktenkundig geworden sind. Daraus kann nur gefolgert werden, dass er seine ihm als Hundehalter obliegenden Sorgfaltspflichten nicht mit dem genügenden Ernst wahrnimmt. Die einzelnen Vorfälle sind in ihrer Gesamtheit zu werten. Es liegt des- halb im öffentlichen Interesse, wenn der Stadtrat hier nicht einfach eine Busse verhängt, sondern zum Schutze der öffentlichen Ordnung und Sicherheit eine verwaltungsrechtliche Massnahme anordnet. d) Wie in allen Gebieten des öffentlichen Rechts hat der Stadtrat bei der Anordnung einer verwaltungsrechtlichen Massnahme das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Gemäss bundesgerichtli- 2002 Gemeinderecht 629 cher Praxis besagt das genannte Prinzip, dass polizeiliche Eingriffe nicht schärfer sein dürfen, als es der Zweck der Massnahme erfor- dert, und dass sie unzulässig sind, wenn ein geringerer Eingriff zum Ziele führt (Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrecht- sprechung, 5. Auflage, Nr. 58 B. I.). Mit anderen Worten verlangt der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass eine Einschränkung nicht über das hinausgeht, was notwendig ist, um den Zweck zu erfüllen, welchem sie dient. Da die Ermahnungen durch die Stadtpolizei er- folglos geblieben sind und der Beschwerdeführer seine diesbezügli- che Selbstverantwortung nicht wahrgenommen hat, sich im Gegen- teil weiterhin uneinsichtig zeigt, ist der angeordnete Leinenzwang sicherlich das geeignete Mittel um das Verhalten der Hündin zu un- terbinden. Auch wird vom Beschwerdeführer weder dargelegt, worin die Unverhältnismässigkeit des Leinenzwanges bestehen soll noch welche andere weniger einschneidende Massnahme allenfalls in Be- tracht käme. Da davon auszugehen ist, dass sich das Verhalten des Hundehalters nicht ändern wird, ist die Anordnung eines Leinen- zwanges notwendig und damit auch verhältnismässig. 144 Ruhestörung; Musizieren in der Nachbarschaft; Einschreiten der Polizei- behörden. Entscheid des Departements des Innern vom 20. November 2002 in Sachen M.W. gegen den Gemeinderat G. Sachverhalt Mit Eingabe an den Regierungsrat vom 18. Juni 2002 reicht M. W. eine Beschwerde ein, welche zuständigkeitshalber dem Departe- ment des Innern zur Erledigung überwiesen worden ist. Darin bean- standet sie das Verhalten der Gemeinde G., welche trotz verschiede- ner Anzeigen wegen Ruhestörung (laute Blasmusik eines Nachbarn mit Trompete innerhalb der vom kommunalen Polizeireglement ge- schützten Zeiten) untätig geblieben sei und stellt das Begehren, die