und unverfälscht zum Ausdruck bringt (BGE 114 Ia 43). Aus diesem Grundsatz folgt allerdings nicht, dass jede mit einem Mangel behaftete Beschlussfassung ohne weiteres aufzuheben wäre. Steht ein Fehler allgemeiner Natur in Frage, so ist nach den gesamten Umständen zu beurteilen, ob eine Beeinflussung des Abstimmungsergebnisses möglich gewesen sei oder nicht. Dabei ist auf die Grösse des Stimmenunterschiedes, die Schwere des konstatierten Mangels und dessen Bedeutung im Rahmen der gesamten Abstimmung abzustellen (BGE 105 Ia 155).