Auf eine Aufhebung der Beschlussfassung unter Traktandum 3 ist zu verzichten. Zwar gibt das vom Verfassungsrecht des Bundes gewährleistete politische Stimmrecht jeder Bürgerin und jedem Bürger einen Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsresultat anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig 624 Verwaltungsbehörden 2002