Nur in den Fällen, in denen besondere gesetzliche Vorschriften dies speziell normieren, ist die Beschränkung des Antragsrechts statthaft (AGVE 1978, S. 488). Die Anwesenden können demnach bis zum Ende der Versammlung mittels Wiedererwägungsbeschluss auf ein traktandiertes Geschäft zurückkommen. Im vorliegenden Fall wäre es formell richtig gewesen, wenn die Versammlungsleiterin einen Rückkommensbeschluss hätte fassen lassen, um die Hauptabstimmung zum Traktandum 3 nachzuholen. Es kann diesbezüglich aber davon ausgegangen werden, dass dieser Beschluss problemlos zustande gekommen wäre.