Gestützt auf dieses im aargauischen Gemeinderecht weitgefasste Antragsrecht hat die Praxis stets den Standpunkt vertreten, dass auch das Stellen von Wiedererwägungsanträgen ohne spezielle Voraussetzungen gestattet ist, wobei für Wiedererwägungsbeschlüsse grundsätzlich die gleichen Vorschriften betreffend Geschäftsbehandlung in der Gemeindeversammlung anwendbar sind wie für die ordentlichen Versammlungsbeschlüsse (AGVE 1979, S. 431 f.). Nur in den Fällen, in denen besondere gesetzliche Vorschriften dies speziell normieren, ist die Beschränkung des Antragsrechts statthaft (AGVE 1978, S. 488).