Diesbezüglich war es notwendig auf das Traktandum 3 zurückzukommen und die vergessene Hauptabstimmung nachzuholen. b) Nach § 27 Abs. 1 GG hat jeder Stimmberechtigte das Recht, zu den in der Traktandenliste aufgeführten Sachgeschäften Anträge zur Geschäftsordnung und zur Sache zu stellen. Aus dieser Bestimmung folgt, dass die Versammlung die ihr vom Gemeinderat unterbreiteten Vorschläge annehmen, abändern, zurückweisen oder verwerfen kann.