sie wird ihrerseits der nächsten Alternative gegenübergestellt. Ist nur noch eine Variante übrig, so ist in einer endgültigen Abstimmung zu ermitteln, ob diese definitiv angenommen oder abgelehnt werden soll (Andreas Baumann, Die Kompetenzordnung im aargauischen Gemeinderecht, Aarau 2001, S. 427). Wird diese Schlussabstimmung vergessen, so ist das Verfahren nicht vollständig durchgeführt worden und es liegt ein schwerwiegender Mangel vor (vgl. AGVE 1990, S. 425). Nachdem dieser Fehler aber erkannt worden ist, hat die Versammlungsleiterin korrekterweise versucht, den Mangel noch an der laufenden Gemeindeversammlung zu beheben.